Privatdetektiv Friedhelm Oswald

Friedhelm Oswald, Privatdetektiv und Einsatzleiter der Detective Condor International GmbH, mit Niederlassungen in Frankfurt am Main, Koblenz, Mannheim und Saarbrücken wird Sie am Telefon kostenfrei beraten und informieren über unsere Dienstleistungen, Problemlösungen, Fallbeispielen und Aufwände gemäß vorliegender Erfahrungswerte.

Sie suchen eine Privat Detektei in Ihrer Nähe? Mit 23 Anlaufstellen in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland finden Sie uns als kompetenten Ansprechpartner in nächster Umgebung. Wir sind zeitlich und räumlich flexibel (eigene Netzwerke), ermitteln und beobachten im gesamten Bundesgebiet und International.

Wir unterstützen Sie bei Problemen im privaten sowie im geschäftlichen Bereich. Ob Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht (Unterhalts- und Sorgerecht) oder im gesamten Zivil- und Strafrecht. Unsere Arbeit ist anerkannt und Sie erhalten schriftliche, gerichtsverwertbare Berichte mit Bildern oder Videoaufnahmen.

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Scheuen Sie sich nicht, wir versichern Ihnen äußerste Diskretion und Sie erhalten über unsere Zentrale einen direkten Ansprechpartner der Sie persönlich betreut und unsere Einsatzleitung wird Sie vorab telefonisch, diskret und kostenfrei unter 0800–8382000 beraten.

Datenmissbrauch

Es scheint mittlerweile die „Normalität“ zu sein! Der Umgang mit persönlichen Daten oder der gezielte Datenmissbrauch zur Erlangung von Informationen über Personen, ohne Skandal geht kaum ein Monat zu Ende. Zufall, oder wurde die Wirtschaftskrise dazu ausgenutzt?
 
Verschwörungstheoretiker hätten dahinter entweder eine strategisch geplante Aktion der Regierung, zumindest aber der Geheimdienste oder Konzerne erkennen lassen. Die Wahrheit scheint viel einfacher und weniger spektakulär. Unachtsamkeit, mangelnde Kontrollen und Koordinierung von Aufgaben in Betrieben oder Behörden sowie das ignorieren einfachster Schutzvorschriften begünstigen Datenmissbrauch, Datenklau und überhaupt jede Form der Wirtschaftskriminalität. Oftmals wird der Schutz der persönlichen Daten dabei als nicht so wichtig betrachtet oder die Verstöße als Bagatellen betrachtet.
  
Man glaubt zwar eine Änderung dieser Haltung zu beobachten (vielleicht auch deshalb, weil sich immer mehr Menschen dadurch bedroht fühlen), jedoch insgesamt ist ein erschreckend gering sensibles Verhältnis zu persönlichen Daten in der Bevölkerung zu beobachten.
 
 Geht es um die Erfüllung von Kreditwünschen, Anmietung von Fahrzeugen, Auskünfte für einen neuen Wohnungsvermieter oder um den Antrag auf staatliche Leistungen, hinterfragen nur die wenigsten, was mit den über sie erhobenen Daten geschieht oder warum diese überhaupt abgefragt werden. Dieses deutet auf ein naives Vertrauen oder einfach Desinteresse, denn häufig bekommt man auf die Frage, warum sie freiwillig diese Daten angeben, die Antwort „ich hab doch nichts zu verbergen“. Wie kann man diesen Leichtsinn erklären?
 
 Kann es tatsächlich nur Unwissenheit sein oder die zu geringe Vorstellungskraft, was missbräuchlich mit den persönlichen Daten oder den Sozialdaten alles gemacht werden kann? Die letzten Jahre haben gezeigt, dass der Datenmissbrauch durch Behörden, Banken und Unternehmen erheblich zugenommen hat. Wirtschaftskriminalität insgesamt erlebte nach Einschätzungen von Experten, in der Wirtschaftskrise, eine erhebliche Konjunktur.
 
 Datenmissbrauch, vor allem bei persönlichen Daten bzw. Sozialdaten wurde vielfach noch immer als Kavaliersdelikt betrachtet. Wie hoch der Schaden durch missbräuchlich erworbene Personaldaten tatsächlich jährlich ist, wird verschleiert. Der Missbrauch allein mit gefälschten Kreditkarten geht mittlerweile in die Milliarden und alle Banken und Kreditkartenunternehmen sind betroffen. Man nutzt hier kaum anerkannte wirkungsvolle Methoden, um Missbrauch wirkungsvoll und nachhaltig zu verhindern, denn die Zeche zahlen sowieso die Kunden. Die Änderungen der Gesetze für Bankgeschäfte in der Europäischen Union, sind Belege dafür, dass die Kreditinstitute und Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) zum Nachteil der Kunden geändert haben.
 
Die letzten 20 Jahre zeigen deutlich, dass die Wirtschaftskriminalität einen immensen Markt erobert hat. Den Angaben des Bundeskriminalamtes zur Folge ist allein in Deutschland durch Wirtschaftskriminalität im letzten Jahr ein Schaden von mehr als 3,4 Milliarden Euro entstanden. Nach Expertenmeinungen könnte der angerichtete Schaden in Deutschland bei etwa 20 bis 30 Milliarden Euro liegen, denn die Dunkelziffer ist sehr hoch und die Zahl der Strafverfahren spiegelt kaum das Verhältnis zur tatsächlichen Dimension wieder, denn die Aufklärungsquote ist gering, obwohl die Tendenz steigend ist. Hier spielen zunehmend auch die privaten Daten der Bürger eine wichtige Rolle. Ein Beispiel sind die Daten von Bewerbern, die von Unternehmen übers Internet geprüft werden.
 
 In Deutschland regeln zwar verschiedene Gesetze den Umgang und den Schutz der persönlichen sowie der Sozialdaten, aber dennoch ist das Erheben, Speichern und Zusammenfassen von Daten unklar definiert. Bereits die privat genutzte Telefon- oder Mailliste fällt unter das Datenschutzgesetz und die Weitergabe von Telefonnummern oder Mailadressen, ohne Wissen der Betroffenen, ist ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, also strafbar. Viel zu selten machen sich die Beteiligten darüber ernsthafte Gedanken oder erkennen die Brisanz der Situation. Wir müssen alle in diesem Bereich mit mehr Sensibilität umgehen, um uns vor Kriminalität schützen zu können.
 
 Keiner kann uns als Verbraucher verbindlich sagen, wo und in welcher Weise über uns Datenbestände bestehen oder für welche Zwecke zusammengestellt werden oder wurden. Wir Bürger müssen darauf drängen, dass mit unseren Daten mindestens sorgfältig umgegangen wird, wenn sie erhoben und gespeichert werden.
 
 Die Gefahr der Überwachung oder krimineller Aktivitäten sind größer, weil schnelles Internet, schnelle Computer und die schnelle Datenverarbeitung, größere Chancen auf unentdeckte Handlungen ermöglichen und mehr Daten als bisher verarbeitet werden können.
 
 Dagegen hilft nur die Aufklärung der Bürger über ihre persönlichen Rechte und die Weiterentwicklung gesetzlicher Regelungen. Die stärkere Nutzung des Informationsfreiheitsgesetzes, um mehr Transparenz der Behörden zu erreichen und Verwaltungsabläufe öffentlich zu machen.
 
 Gut gerüstete Ermittlungsbehörden, die mit angemessenem qualifiziertem Personal, die notwendige Recherchearbeit leisten, um Strafdaten zu ermitteln. Richter die Problembewusst, die Gesetze angemessen anwenden und sich als tatsächlich unabhängiges Entscheidungsgremium präsentieren, das über alle Verdächtigungen erhaben ist. Die Überprüfung bestehender gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Praxis der Datenerhebung, um die Verarbeitung und Speicherung in jeder Form besser regeln zu können. Wobei die Gewichtung dabei stärker auf staatliche, geheimdienstliche, privatwirtschaftliche sowie Sozialnetzwerke und insgesamt auf Organisationen nach dem BGB gerichtet sein müsste. Den es sind Organisationen, die sich kriminell verhalten, denn Einzel oder Privatpersonen haben wenig Interesse, Datenklau professionell zu betreiben, um sich Datenbestände ihrer Nachbarn anzulegen.
 
 
 
 
 

Quelle: T. Maschner

Global Positioning Systems (GPS)

Die Nutzung eines derart leistungsfähigen Kontroll- und Überwachungssystems muss natürlich auf ihre möglichen rechtlichen Grenzen abgeklärt werden. Anders als beim Einsatz durch die Polizei oder andere staatliche Stellen bedarf ein privater Nutzer allerdings keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, um das System zur Überwachung von Pesonen nutzen zu können. Der sogenannte Vorbehalt des Gesetzes bindet nur die Staatsgewalt. Vielmehr muss nur geprüft werden, ob der konkrete Einsatz eventuell gegen Rechtsnormen – insbesondere solche des Strafrechts – verstößt. Hier gilt also das Prinzip, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Allerdings muss beachtet werden, dass eine (unmittelbare) Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse in einem Prozeß auch dann unzulässig sein könnte, wenn das Gericht zum Beispiel wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Verwertung der Beweismittel ablehnt.

Vorsicht ist geboten bei der Aufzeichnung der festgestellten Positionen. Sofern die Ortsangaben nicht nur zur Darstellung der augenblicklichen Position auf einer elektronischen Karte benutzt, sondern außerdem aufgezeichnet werden – zum Beispiel wenn die Überwachung über längere Zeit erfolgt und erst nachträglich ausgewertet wird -, könnte eine Straftat gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG vorliegen. Diese Vorschrift stellt das unbefugte Speichern personenbezogener Daten unter Strafe. Personenbezogene Daten sind gem. § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das Speichern von Daten ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BDSG), hier etwa auf der Festplatte eines PC, der mit dem Empfänger der GPS-Daten gekoppelt ist.

Eine Speicherung könnte nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig sein, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle – hier also des Detektivs – erforderlich ist. Diese Interessen ergeben sich hier aus dem Auftrag, zu dessen Erfüllung der Detektiv oder die Detektei tätig ist.  Das eigene Interesse des Privatdetektivs ist auf die Erfüllung seines Auftrages gerichtet, ist also in allen Fällen gleich zu veranschlagen. Man wird ergänzend auf das Interesse des Auftraggebers an den Ermittlungsergebnissen abstellen müssen, um bei der Abwägung mit den Gegeninteressen des Beobachteten eine Differenzierung zwischen “wichtigen” und “weniger wichtigen” Ermittlungen durchführen zu können. So wird zum Beispiel der Versuch eines Unternehmens, illegale “Extratouren” seiner Angestellten aufzudecken, ein berechtigtes Interesse darstellen. Die Einschränkung gilt aber wohlgemerkt nur für die Speicherung der anfallenden Daten, nicht jedoch für deren bloße Erhebung und Betrachtung auf einem Display. Auch die Übermittlung der gespeicherten Daten an Dritte, insbesondere also den Auftraggeber, kann strafbar sein, soweit sich die Berechtigung des Detektivs hierzu nicht aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG ergibt.

Die Ermittlung von Daten zum Aufenthalt einer Person bzw. eines Fahrzeugs ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn diese auch zu zwecken des Auftraggebers verwendet werden können. Hier sind insbesondere zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Soweit es sich um Maßnahmen eines Arbeitgebers gegen seine Angestellten handelt, sind die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Soll z.B. ohne Kenntnis der Mitarbeiter einer Spedition eine Überwachung der Transportwege durchgeführt werden, so stellt sich die Frage nach der Mittbestimmungspflicht gem. Betriebsverfassungsgesetz. Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die den Zweck haben, das Verhalten oder die Lesitung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ob der Arbeitgeber diese Maßnahme durch eigenes Personal oder durch ein anderes Unternehmen ausführen läßt, kann an der grundsätzlichen Einstufung nichts ändern. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann im Einzelfall dazu führen, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen aus den Ermittlungsergebnissen nicht in der vom Auftraggeber gewünschten Form erfolgen können, also z.B. die Entlassung bei Verstößen nicht wirksam ausgesprochen werden kann.

Wird das GPS allerdings nur eingesetzt, um z.B. die Observation eines Fahrzeugs zu erleichtern, so werden die letztlich dem gericht vorgelegten Beweismittel nur indirekt auf dem Einsatz des Geräts beruhen. Zeugenaussagen und Fotos, die ein Privatdetektiv als Ergebnis seiner Ermittlungen präsentiert, lassen als solche keinen Rückschluss auf technische Hilfsmittel zu, die im Rahmen der Ermittlungen angewendet wurden. Wenn z.B. ein Lkw-Fahrer in der Arbeitszeit auf eigene Rechnung tätig war, interessiert das Gericht gar nicht, wieso der Detektiv zur richtigen Zeit am richtigen Ort war, um diese Beweismittel zu erlangen. Insoweit besteht dann auch kein Risiko einer Ablehnung der Beweismittel.

Privatdetektive im Zeugenstand

Steht ein Privatdetektiv vor Gericht, um als Zeuge auszusagen, gelten klare Spielregeln. Es gibt viele Gründe, sie zu beachten.

Unsere Aufträge erfüllen wir als Privatdetektei. Als Zeuge vor Gericht genügen unsere Mitarbeiter ihrer Pflicht als Staatsbürger. Wenn der Privatdetektiv ermittelt hat, ob der Mitarbeiter eines Unternehmens trotz Krankenschein “schwarz” gearbeitet hat oder der geschiedene und unterhaltsberchtigte “Expartner” ein “eheähnliches Verhältnis” bzw. einer nicht angemeldeten Tätigleit nachgeht, dann endet die Detektivarbeit für den Auftraggeber.

Der ermittelte Sachverhalt dient aber in der Regel keinem Selbstzweck. Häufig macht der Auftraggeber, gemäß vorgenannter Fälle, seine Ansprüche beim Arbeitsgericht oder Familiengericht geltend. Hinzu kommen Zivil- und/oder Strafrechtliche Ansprüche bei Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Körperverletzung, Verkehrsdelikte u.v.m.

In solchen Fällen bleibt der Privatermittler trotz Beendigung seines Auftrages am Fortgang des Geschehens beteiligt, nun aber als Zeuge, der Hinweise auf den Tathergang geben kann. Denn weder in der Zivilprozeßordnung (ZPO) noch in der Strafprozeßordnung (StPO) werden detektivische Ermittlungsergebnisse, im Gegensatz der Ergebnisse der Ermittlungsbehörden, als solche im Vorfeld zur Urteilsfindung berücksichtigt.

Ziel einer Gerichtsverhandlung ist es, einen festgestellten Sachverhalt in eine rechtlich handhabbare Weise umzusetzen. Konkret: “Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben”, heißt es in § 69 StPO, eine der Grundlagen zur gerichtlichen Zeugenvernehmung.

Der Privatdetektiv ist demnach als Zeuge nicht nur verpflichtet zur Vernehmung zu erscheinen, er muss auch wahrheitsgemäß Aussagen und auf Verlangen auch beeiden.

Ein Detektiv hat sich als Zeuge vor Gericht sachlich, konzentriert und ehrlich zu verhalten. Er antwortet vor Gericht überwiegend auf Fragen, und seine Aussage hat vorrangig in reiner Pflichterfüllung als Staatsbürger zu erfolgen. Der Privatdetektiv besitzt ausreichend Kenntnisse über seine Rechte und Pflichten sowie die für ihn als Zeugen besondere Situation, so verzichtet er auf jegliche Profilierungsversuche.

Bei einer Inanspruchnahme einer Zeugentätigkeit duch den Privatdetektiv für die Wiedergabe von Tatsachen oder Feststellungen, die diesem in der Ausführung seines Auftrages bekannt geworden sind, bei gerichtlichen oder sonstigen Verfahren, so ist der hierfür erforderliche Zeitaufwand vom Auftraggeber, gemäß den vereinbarten Vergütungssätzen zu zahlen. Kostenerstattungen durch Dritte (Gerichte usw.) werden zugunsten des Auftraggebers verrechnet.

Informationen und Adressen von Gerichten:

AG (Amtsgericht), LG (Landgericht, OLG (Oberlandesgericht)

Frankfurt am Main: AG und LG, Gerichtsstraße 2, 60313 FFM  -  OLG, Friedrich-Ebert-Anlage 35, 60327 Frankfurt

Koblenz: AG, Gerichtsstraße 1, LG, Karmeliterstraße 14, OLG, Stresemannstraße 1, alle 56068 Koblenz

Mannheim: AG, Bismarkstraße 14, LG, A 1/1, alle 68159 Mannheim, OLG – Karlsruhe

Saarbrücken: AG, Franz-Josef-Röder-Straße 13, 66119 Saarbrücken, LG / OLG, Franz-Josef-Röder-Str. 15, 66119 Saarbrücken