Privatdetektiv Friedhelm Oswald
Friedhelm Oswald, Privatdetektiv und Einsatzleiter der Detective Condor International GmbH, mit Niederlassungen in Frankfurt am Main, Koblenz, Mannheim und Saarbrücken wird Sie am Telefon kostenfrei beraten und informieren über unsere Dienstleistungen, Problemlösungen, Fallbeispielen und Aufwände gemäß vorliegender Erfahrungswerte.
Sie suchen eine Privat Detektei in Ihrer Nähe? Mit 23 Anlaufstellen in Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und im Saarland finden Sie uns als kompetenten Ansprechpartner in nächster Umgebung. Wir sind zeitlich und räumlich flexibel (eigene Netzwerke), ermitteln und beobachten im gesamten Bundesgebiet und International.
Wir unterstützen Sie bei Problemen im privaten sowie im geschäftlichen Bereich. Ob Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht (Unterhalts- und Sorgerecht) oder im gesamten Zivil- und Strafrecht. Unsere Arbeit ist anerkannt und Sie erhalten schriftliche, gerichtsverwertbare Berichte mit Bildern oder Videoaufnahmen.
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Scheuen Sie sich nicht, wir versichern Ihnen äußerste Diskretion und Sie erhalten über unsere Zentrale einen direkten Ansprechpartner der Sie persönlich betreut und unsere Einsatzleitung wird Sie vorab telefonisch, diskret und kostenfrei unter 0800–8382000 beraten.
Datenmissbrauch
Quelle: T. Maschner
Global Positioning Systems (GPS)
Die Nutzung eines derart leistungsfähigen Kontroll- und Überwachungssystems muss natürlich auf ihre möglichen rechtlichen Grenzen abgeklärt werden. Anders als beim Einsatz durch die Polizei oder andere staatliche Stellen bedarf ein privater Nutzer allerdings keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, um das System zur Überwachung von Pesonen nutzen zu können. Der sogenannte Vorbehalt des Gesetzes bindet nur die Staatsgewalt. Vielmehr muss nur geprüft werden, ob der konkrete Einsatz eventuell gegen Rechtsnormen – insbesondere solche des Strafrechts – verstößt. Hier gilt also das Prinzip, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Allerdings muss beachtet werden, dass eine (unmittelbare) Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse in einem Prozeß auch dann unzulässig sein könnte, wenn das Gericht zum Beispiel wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Verwertung der Beweismittel ablehnt.
Vorsicht ist geboten bei der Aufzeichnung der festgestellten Positionen. Sofern die Ortsangaben nicht nur zur Darstellung der augenblicklichen Position auf einer elektronischen Karte benutzt, sondern außerdem aufgezeichnet werden – zum Beispiel wenn die Überwachung über längere Zeit erfolgt und erst nachträglich ausgewertet wird -, könnte eine Straftat gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG vorliegen. Diese Vorschrift stellt das unbefugte Speichern personenbezogener Daten unter Strafe. Personenbezogene Daten sind gem. § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das Speichern von Daten ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BDSG), hier etwa auf der Festplatte eines PC, der mit dem Empfänger der GPS-Daten gekoppelt ist.
Eine Speicherung könnte nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig sein, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle – hier also des Detektivs – erforderlich ist. Diese Interessen ergeben sich hier aus dem Auftrag, zu dessen Erfüllung der Detektiv oder die Detektei tätig ist. Das eigene Interesse des Privatdetektivs ist auf die Erfüllung seines Auftrages gerichtet, ist also in allen Fällen gleich zu veranschlagen. Man wird ergänzend auf das Interesse des Auftraggebers an den Ermittlungsergebnissen abstellen müssen, um bei der Abwägung mit den Gegeninteressen des Beobachteten eine Differenzierung zwischen “wichtigen” und “weniger wichtigen” Ermittlungen durchführen zu können. So wird zum Beispiel der Versuch eines Unternehmens, illegale “Extratouren” seiner Angestellten aufzudecken, ein berechtigtes Interesse darstellen. Die Einschränkung gilt aber wohlgemerkt nur für die Speicherung der anfallenden Daten, nicht jedoch für deren bloße Erhebung und Betrachtung auf einem Display. Auch die Übermittlung der gespeicherten Daten an Dritte, insbesondere also den Auftraggeber, kann strafbar sein, soweit sich die Berechtigung des Detektivs hierzu nicht aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG ergibt.
Die Ermittlung von Daten zum Aufenthalt einer Person bzw. eines Fahrzeugs ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn diese auch zu zwecken des Auftraggebers verwendet werden können. Hier sind insbesondere zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Soweit es sich um Maßnahmen eines Arbeitgebers gegen seine Angestellten handelt, sind die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Soll z.B. ohne Kenntnis der Mitarbeiter einer Spedition eine Überwachung der Transportwege durchgeführt werden, so stellt sich die Frage nach der Mittbestimmungspflicht gem. Betriebsverfassungsgesetz. Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die den Zweck haben, das Verhalten oder die Lesitung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ob der Arbeitgeber diese Maßnahme durch eigenes Personal oder durch ein anderes Unternehmen ausführen läßt, kann an der grundsätzlichen Einstufung nichts ändern. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann im Einzelfall dazu führen, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen aus den Ermittlungsergebnissen nicht in der vom Auftraggeber gewünschten Form erfolgen können, also z.B. die Entlassung bei Verstößen nicht wirksam ausgesprochen werden kann.
Wird das GPS allerdings nur eingesetzt, um z.B. die Observation eines Fahrzeugs zu erleichtern, so werden die letztlich dem gericht vorgelegten Beweismittel nur indirekt auf dem Einsatz des Geräts beruhen. Zeugenaussagen und Fotos, die ein Privatdetektiv als Ergebnis seiner Ermittlungen präsentiert, lassen als solche keinen Rückschluss auf technische Hilfsmittel zu, die im Rahmen der Ermittlungen angewendet wurden. Wenn z.B. ein Lkw-Fahrer in der Arbeitszeit auf eigene Rechnung tätig war, interessiert das Gericht gar nicht, wieso der Detektiv zur richtigen Zeit am richtigen Ort war, um diese Beweismittel zu erlangen. Insoweit besteht dann auch kein Risiko einer Ablehnung der Beweismittel.
Privatdetektive im Zeugenstand
Steht ein Privatdetektiv vor Gericht, um als Zeuge auszusagen, gelten klare Spielregeln. Es gibt viele Gründe, sie zu beachten.
Unsere Aufträge erfüllen wir als Privatdetektei. Als Zeuge vor Gericht genügen unsere Mitarbeiter ihrer Pflicht als Staatsbürger. Wenn der Privatdetektiv ermittelt hat, ob der Mitarbeiter eines Unternehmens trotz Krankenschein “schwarz” gearbeitet hat oder der geschiedene und unterhaltsberchtigte “Expartner” ein “eheähnliches Verhältnis” bzw. einer nicht angemeldeten Tätigleit nachgeht, dann endet die Detektivarbeit für den Auftraggeber.
Der ermittelte Sachverhalt dient aber in der Regel keinem Selbstzweck. Häufig macht der Auftraggeber, gemäß vorgenannter Fälle, seine Ansprüche beim Arbeitsgericht oder Familiengericht geltend. Hinzu kommen Zivil- und/oder Strafrechtliche Ansprüche bei Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Körperverletzung, Verkehrsdelikte u.v.m.
In solchen Fällen bleibt der Privatermittler trotz Beendigung seines Auftrages am Fortgang des Geschehens beteiligt, nun aber als Zeuge, der Hinweise auf den Tathergang geben kann. Denn weder in der Zivilprozeßordnung (ZPO) noch in der Strafprozeßordnung (StPO) werden detektivische Ermittlungsergebnisse, im Gegensatz der Ergebnisse der Ermittlungsbehörden, als solche im Vorfeld zur Urteilsfindung berücksichtigt.
Ziel einer Gerichtsverhandlung ist es, einen festgestellten Sachverhalt in eine rechtlich handhabbare Weise umzusetzen. Konkret: “Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben”, heißt es in § 69 StPO, eine der Grundlagen zur gerichtlichen Zeugenvernehmung.
Der Privatdetektiv ist demnach als Zeuge nicht nur verpflichtet zur Vernehmung zu erscheinen, er muss auch wahrheitsgemäß Aussagen und auf Verlangen auch beeiden.
Ein Detektiv hat sich als Zeuge vor Gericht sachlich, konzentriert und ehrlich zu verhalten. Er antwortet vor Gericht überwiegend auf Fragen, und seine Aussage hat vorrangig in reiner Pflichterfüllung als Staatsbürger zu erfolgen. Der Privatdetektiv besitzt ausreichend Kenntnisse über seine Rechte und Pflichten sowie die für ihn als Zeugen besondere Situation, so verzichtet er auf jegliche Profilierungsversuche.
Bei einer Inanspruchnahme einer Zeugentätigkeit duch den Privatdetektiv für die Wiedergabe von Tatsachen oder Feststellungen, die diesem in der Ausführung seines Auftrages bekannt geworden sind, bei gerichtlichen oder sonstigen Verfahren, so ist der hierfür erforderliche Zeitaufwand vom Auftraggeber, gemäß den vereinbarten Vergütungssätzen zu zahlen. Kostenerstattungen durch Dritte (Gerichte usw.) werden zugunsten des Auftraggebers verrechnet.
Informationen und Adressen von Gerichten:
AG (Amtsgericht), LG (Landgericht, OLG (Oberlandesgericht)
Frankfurt am Main: AG und LG, Gerichtsstraße 2, 60313 FFM - OLG, Friedrich-Ebert-Anlage 35, 60327 Frankfurt
Koblenz: AG, Gerichtsstraße 1, LG, Karmeliterstraße 14, OLG, Stresemannstraße 1, alle 56068 Koblenz
Mannheim: AG, Bismarkstraße 14, LG, A 1/1, alle 68159 Mannheim, OLG – Karlsruhe
Saarbrücken: AG, Franz-Josef-Röder-Straße 13, 66119 Saarbrücken, LG / OLG, Franz-Josef-Röder-Str. 15, 66119 Saarbrücken


