Detektei – Honorar
Der Privatdetektiv oder die Wirtschaftsdetektei leisten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und den berechtigten Interessen der Auftraggeber durch ihre Aktivitäten (Beobachten, Ermitteln, Recherchieren und gerichtsverwertbar Dokumentieren) und der branchenspezifischen Lösungsmöglichkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Abwehr von Anfgriffen gegen die private Sicherheit wie auch auf Rechts- und Wirtschaftsgüter.
Dabei wird durch den individuellen Eigentumsschutz (z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Untreue, Patentrechtsverstöße, Plagiate) auch erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden verhindert, da jeder entgangene Gewinn eines Unternehmens gleichzeitig zu Steuerausfällen führt.
Diese wichtige Aufgabe erfordert von den Privatdetektiven persönliche Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit, berufliche Erfahrung und fachliche Qualifikation vor allem auf dem juristischen, kriminalistischen und psychologischen Gebiet, sowie technischer Kenntnisse (z.B. Videotechnik, Fotografie).
Der Privatdetektiv / Wirtschaftsdetektiv sollte Mitglied in einem der führenden Berufsverbände sein wie BID (Bund Internationaler Detektive) – gegründet 1960 in Frankfurt am Main oder BDD (Bundesverband Deutscher Detektive), da die Mitgliedschaft verbunden ist mit der Anerkennung der berufsständischen Regeln und Pflichten (Berufsordnung, Berufsbildungsplan) sowie einer strengen Überprüfung der geordneten Verhältnisse.
Privatdetektive ermitteln und recherchieren meist alleine und unabhängig, bei Bedarf und Aufgabenstellung auch als Paar oder Gruppe getarnt. Beobachtungen können im Einzelfall auch von einem Detektiv durchgeführt werden jedoch empfiehlt es sich bei fahrenden Beobachtungen / Observationen mindestens zwei Detektive einzusetzen.
Anhand detektivischer Berufs- und allgemeiner Lebenserfahrung sowie praxisbewährter Erkenntnisse ist es nicht nur branchenüblich, sondern unprofessionell und mitunter auch auftragsgefährdend, eine Observation mit lediglich einem Detektiv durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Es gehört zur Sorgfaltspflicht des Privatdetektivs diese Empfehlung gegenüber seinem Auftraggeber auszusprechen jedoch kann aus verschiedenen Gründen (z.B. Kosten) der Auftraggeber den Einsatz von einem Detektiven wünschen, das Risiko der Enttarnung oder der Verlust des Sichtkontaktes zur Zielperson liegt einzig und alleine dann bei ihm.
Der Privatdetektiv kann auch nicht gewährleisten, selbst bei einem Einsatz von mehreren Detektiven, die Zielperson nicht zu verlieren. Im Rahmen einer Observation gibt es eben eine Vielzahl von Unwägbarkeiten, auf die sich Observanten einzustellen haben. Auch im Rahmen der Fürsorgepflicht kann einem einzigen Detektiven, bei einer fahrenden Beobachtung, nicht zugemutet werden, dass er sich während der Observation auf das Fahren seines Fahrzeuges konzentriert, die Verkehrssituation sowie das -aufkommen einschätzt und abwägt, die Zielperson / das Zielfahrzeug im Auge behält, Anlaufadressen oder Verdachtspersonen lokalisiert, einen Situationsbericht diktiert, foto- oder videotechnisches Equipment einsetzt, Standorte aus einer fahrenden in eine stehende Observation logistisch umsetzt- und dies alles auch immer mit dem vordergründigen Ziel, dass der Sichtkontakt zur Zielperson / zum Zielfahrzeug nicht unterbrochen werden sollte und dann auch noch darauf achten muss, dass die Beobachtung nicht auffällt.
Zum anderen sehen Fahrzeugführer im Rahmen ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer naturgemäß / unregelmäßig in den Rückspiegel. In diesem Zusammenhang ist es für den Observanten verwerflich, wenn dann die Zielperson kontinuierlich nur sein Fahrzeug im Rückspiegel sieht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass ein Privatdetektiv während stundenlanger Observationstätigkeit auch “dringenden Bedürfnissen” nachzugehen hat. Bei dadurch bedingtem notwendigen Verlassen des Standortes, ist eine durchgehende Beobachtung nicht gewährleistet. Deshalb ist bei einer Ein-Mann-Observation nicht von einer fach- und sachgerechten Bearbeitung / Beobachtung auszugehen.
Die Konditionen und Abrechnungsmodalitäten für erteilte Dienstleistungsaufträge an eine Detektei unterliegen grundsätzlich freier Vereinbarungen. Allgemein gültige Gebührenordnungen, Honorarrichtlinien etc. für das Detektivgewerbe gibt es nicht und sind auch laut Entscheidung des Bundeskartellamtes nicht gestattet, da es sich um unerlaubte Preisabsprachen handeln würde. Die Honorierung mit Auslagenerstattungen sind den jeweiligen Leistungen und Zeitaufwendungen bei der Auftragsdurchführung, den örtlichen und persönlichen Verhältnissen sowie dem Erfolgswert entsprechend anzupassen.
Ein eingesetztes Funkfahrzeug dient nicht nur zum Zwecke der Fortbewegung sondern auch als Tarnungsmittel und / oder Kommunikationszentrale. Besonders hervorzuheben ist, dass es sich bei detektivischen Fahrzeugen um solche handelt, die spezielle Anforderungen erfüllen, z.B. Beschleunigung, Funkgerät, Telefon, Standheizung, Tarnverhängung, weitere spezielle individuelle Sondereinrichtungen, jeweils nach prägenden Zweckmäßigkeitserwägungen (Unauffälligkeitsfarbe, Sicherungsanlage, pp.). Für ein derartiges Fahrzeug sind erhebliche Investitionen notwendig und unterliegen auch besonderen Folgekosten (Versicherung, Wartung, Reparatur, pp.). Die hohen Investitions- und Unterhaltskosten für ein derartiges Fahrzeug – das aufgrund seines risikoreichen Gebrauchs, jeweils auf einem hohen technischen Stand sein sollte, bringen unverhältnismäßig hohe Fixkosten mit sich, die auch dann anfallen, wenn das Fahrzeug steht und nicht bewegt wird.
Laut Umfrage in Frankfurt, Koblenz, Mannheim und Saarbrücken sowie nach Kostenspiegel der Berufsverbände liegt das Stundenhonorar der Privatdetektive, je nach Qualifikation, zwischen netto 50 und 120 Euro. Die Zuschläge liegen in der Nacht (ab 20.00 – 08.00 Uhr) zwischen 50 und 100 Prozent, ebenso am Wochenende (Freitags 20.00 bis Montags 08.00 Uhr), an Feiertagen zwischen 100 und 150 Prozent.
Die Detektiv Fahrzeuge werden je Kilometer abgerchnet zwischen netto 0,90 und 2,00 Euro und als Fahrzeugbereitstellungspauschale werden stündlich zwischen netto 15 und 25 Euro abgerechnet.
Spesen werden in der Regel als Pauschalsatz vereinbart, Kosten für Flugreisen, Anmietung von Mietwagen und Hotels sind gegen Vorlage der entsprechenden Belege gesondert zu erstatten. Darüber hinaus werden Auslagen wie z.B. Infogelder, Mobiltelefon, Porto und Fax etc. ohne gesonderten Nachweis berechnet.
Die Kosten für Spezielle Technik wie Videoüberwachung, Erstellung von Fotomappen, Einsatz von Observationsbus für Langzeitüberwachnungen (Standbeobachtungen), diverser Einsatzfahrzeuge (Motorrad, Motorboot oder Flugzeug) und GPS Technik, werden gesondert vereinbart.
Üblich sind in der Regel auch Grundhonorare, in Abhängigkeit vom Umfang und Qualität des Auftrages zwischen netto 250 und 1.000 Euro, es empfiehlt sich jedoch einen festen, prozentualen Satz zu vereinbaren.
G.N.S. Presse – Agentur
Quelle: Bund Internationaler Detektive, Geschäftsstelle, 35102 Lohra
Bundesverband Deutscher Detektive, Geschäftsstelle, 53340 Meckenheim
Auskunft erteilte uns die Firmengruppe Detective Astor und Detective Condor GmbH in Frankfurt, Koblenz, Mannheim und Saarbrücken.


