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Autor: Friedhelm Oswald

Jeder Vierte bereit zu betrügen

Manager: Studie zu ethischem Verhalten in Unternehmen

Das Resümee ist für Stefan Heißner erschreckend: „Unter dem Strich ist fast jeder vierte Manager in Deutschland zu unethischem Verhalten bereit.“ Er würde zum eigenen Karrierevorteil oder für einen höheren Bonus Externe mit falschen Angaben zum Unternehmen täuschen, seine Vorgesetzten mit falschen Informationen versorgen oder unethisches, gar gesetzeswidriges Verhalten von Kunden, Lieferanten oder Kollegen ignorieren.

Heißner weiß, um was es geht: Er war 15 Jahre Kriminalbeamter in Frankfurt und arbeitet seit mehr als zehn Jahren für die Unternehmensberatung Ernst & Young (E & Y) als Leiter der Abteilung „Fraud Investigation“, die sich mit Korruption in Unternehmen und fragwürdigem Verhalten von Managern beschäftigt. Die jüngste Erkenntnis stammt aus der neuen Studie und Umfrage unter 4100 Managern über Wirtschaftskriminalität und Korruption in Europa, Nahost und Afrika.

Jüngere Generation anfälliger

Deutschland kommt dabei in den Augen der Manager nicht gut weg. 43 Prozent halten Bestechung und Korruption hierzulande für weit verbreitet, bei der letzten Umfrage vor zwei Jahren waren es nur 26 Prozent. Heißner ist überrascht über diese Einschätzung. „Ich glaube nicht, dass Korruption zugenommen hat. Die Wirtschaft und die Unternehmen tun viel. Der öffentliche Sektor unterimmt sehr viel.“

Aber offensichtlich sind der VW-Dieselskandal, die Skandale um den Interbankenzins Libor oder jüngste Preisabsprachen zwischen Unternehmen Gründe für diese negative Wahrnehmung. „Verheerend ist, dass solche Fälle die über Jahre gemachten deutlichen Fortschritte der deutschen Konzerne in Sachen Compliance in den Hintergrund rücken lassen“, sagt Heißner.

Er sieht die Firmen in der Pflicht, viel mehr als bislang ethisches Verhalten im Unternehmen zu fördern. Solche Anstrengungen seien umso wichtiger, weil gerade die Generation Y, also junge Menschen zwischen 25 und 35, der Studie zufolge deutlich anfälliger für unethisches Verhalten sei als andere Altersgruppen.

Quelle: Bergsträsser Anzeiger (BA)

Global Positioning Systems (GPS)

Die Nutzung eines derart leistungsfähigen Kontroll- und Überwachungssystems muss natürlich auf ihre möglichen rechtlichen Grenzen abgeklärt werden. Anders als beim Einsatz durch die Polizei oder andere staatliche Stellen bedarf ein privater Nutzer allerdings keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, um das System zur Überwachung von Pesonen nutzen zu können. Der sogenannte Vorbehalt des Gesetzes bindet nur die Staatsgewalt. Vielmehr muss nur geprüft werden, ob der konkrete Einsatz eventuell gegen Rechtsnormen – insbesondere solche des Strafrechts – verstößt. Hier gilt also das Prinzip, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Allerdings muss beachtet werden, dass eine (unmittelbare) Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse in einem Prozeß auch dann unzulässig sein könnte, wenn das Gericht zum Beispiel wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Verwertung der Beweismittel ablehnt.

Vorsicht ist geboten bei der Aufzeichnung der festgestellten Positionen. Sofern die Ortsangaben nicht nur zur Darstellung der augenblicklichen Position auf einer elektronischen Karte benutzt, sondern außerdem aufgezeichnet werden – zum Beispiel wenn die Überwachung über längere Zeit erfolgt und erst nachträglich ausgewertet wird -, könnte eine Straftat gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG vorliegen. Diese Vorschrift stellt das unbefugte Speichern personenbezogener Daten unter Strafe. Personenbezogene Daten sind gem. § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das Speichern von Daten ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BDSG), hier etwa auf der Festplatte eines PC, der mit dem Empfänger der GPS-Daten gekoppelt ist.

Eine Speicherung könnte nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig sein, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle – hier also des Detektivs – erforderlich ist. Diese Interessen ergeben sich hier aus dem Auftrag, zu dessen Erfüllung der Detektiv oder die Detektei tätig ist.  Das eigene Interesse des Privatdetektivs ist auf die Erfüllung seines Auftrages gerichtet, ist also in allen Fällen gleich zu veranschlagen. Man wird ergänzend auf das Interesse des Auftraggebers an den Ermittlungsergebnissen abstellen müssen, um bei der Abwägung mit den Gegeninteressen des Beobachteten eine Differenzierung zwischen “wichtigen” und “weniger wichtigen” Ermittlungen durchführen zu können.

So wird zum Beispiel der Versuch eines Unternehmens, illegale “Extratouren” seiner Angestellten aufzudecken, ein berechtigtes Interesse darstellen. Die Einschränkung gilt aber wohlgemerkt nur für die Speicherung der anfallenden Daten, nicht jedoch für deren bloße Erhebung und Betrachtung auf einem Display. Auch die Übermittlung der gespeicherten Daten an Dritte, insbesondere also den Auftraggeber, kann strafbar sein, soweit sich die Berechtigung des Detektivs hierzu nicht aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG ergibt.

Die Ermittlung von Daten zum Aufenthalt einer Person bzw. eines Fahrzeugs ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn diese auch zu zwecken des Auftraggebers verwendet werden können. Hier sind insbesondere zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Soweit es sich um Maßnahmen eines Arbeitgebers gegen seine Angestellten handelt, sind die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Soll z.B. ohne Kenntnis der Mitarbeiter einer Spedition eine Überwachung der Transportwege durchgeführt werden, so stellt sich die Frage nach der Mittbestimmungspflicht gem. Betriebsverfassungsgesetz. Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die den Zweck haben, das Verhalten oder die Lesitung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ob der Arbeitgeber diese Maßnahme durch eigenes Personal oder durch ein anderes Unternehmen ausführen läßt, kann an der grundsätzlichen Einstufung nichts ändern. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann im Einzelfall dazu führen, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen aus den Ermittlungsergebnissen nicht in der vom Auftraggeber gewünschten Form erfolgen können, also z.B. die Entlassung bei Verstößen nicht wirksam ausgesprochen werden kann

Wird das GPS allerdings nur eingesetzt, um z.B. die Observation eines Fahrzeugs zu erleichtern, so werden die letztlich dem gericht vorgelegten Beweismittel nur indirekt auf dem Einsatz des Geräts beruhen. Zeugenaussagen und Fotos, die ein Privatdetektiv als Ergebnis seiner Ermittlungen präsentiert, lassen als solche keinen Rückschluss auf technische Hilfsmittel zu, die im Rahmen der Ermittlungen angewendet wurden. Wenn z.B. ein Lkw-Fahrer in der Arbeitszeit auf eigene Rechnung tätig war, interessiert das Gericht gar nicht, wieso der Detektiv zur richtigen Zeit am richtigen Ort war, um diese Beweismittel zu erlangen. Insoweit besteht dann auch kein Risiko einer Ablehnung der Beweismittel.

Datenmissbrauch

Es scheint mittlerweile die „Normalität“ zu sein! Der Umgang mit persönlichen Daten oder der gezielte Datenmissbrauch zur Erlangung von Informationen über Personen, ohne Skandal geht kaum ein Monat zu Ende. Zufall, oder wurde die Wirtschaftskrise dazu ausgenutzt?
Verschwörungstheoretiker hätten dahinter entweder eine strategisch geplante Aktion der Regierung, zumindest aber der Geheimdienste oder Konzerne erkennen lassen. Die Wahrheit scheint viel einfacher und weniger spektakulär. Unachtsamkeit, mangelnde Kontrollen und Koordinierung von Aufgaben in Betrieben oder Behörden sowie das ignorieren einfachster Schutzvorschriften begünstigen Datenmissbrauch, Datenklau und überhaupt jede Form der Wirtschaftskriminalität. Oftmals wird der Schutz der persönlichen Daten dabei als nicht so wichtig betrachtet oder die Verstöße als Bagatellen betrachtet.

Man glaubt zwar eine Änderung dieser Haltung zu beobachten (vielleicht auch deshalb, weil sich immer mehr Menschen dadurch bedroht fühlen), jedoch insgesamt ist ein erschreckend gering sensibles Verhältnis zu persönlichen Daten in der Bevölkerung zu beobachten.
Geht es um die Erfüllung von Kreditwünschen, Anmietung von Fahrzeugen, Auskünfte für einen neuen Wohnungsvermieter oder um den Antrag auf staatliche Leistungen, hinterfragen nur die wenigsten, was mit den über sie erhobenen Daten geschieht oder warum diese überhaupt abgefragt werden. Dieses deutet auf ein naives Vertrauen oder einfach Desinteresse, denn häufig bekommt man auf die Frage, warum sie freiwillig diese Daten angeben, die Antwort „ich hab doch nichts zu verbergen“. Wie kann man diesen Leichtsinn erklären?

Kann es tatsächlich nur Unwissenheit sein oder die zu geringe Vorstellungskraft, was missbräuchlich mit den persönlichen Daten oder den Sozialdaten alles gemacht werden kann? Die letzten Jahre haben gezeigt, dass der Datenmissbrauch durch Behörden, Banken und Unternehmen erheblich zugenommen hat. Wirtschaftskriminalität insgesamt erlebte nach Einschätzungen von Experten, in der Wirtschaftskrise, eine erhebliche Konjunktur.
Datenmissbrauch, vor allem bei persönlichen Daten bzw. Sozialdaten wurde vielfach noch immer als Kavaliersdelikt betrachtet. Wie hoch der Schaden durch missbräuchlich erworbene Personaldaten tatsächlich jährlich ist, wird verschleiert. Der Missbrauch allein mit gefälschten Kreditkarten geht mittlerweile in die Milliarden und alle Banken und Kreditkartenunternehmen sind betroffen. Man nutzt hier kaum anerkannte wirkungsvolle Methoden, um Missbrauch wirkungsvoll und nachhaltig zu verhindern, denn die Zeche zahlen sowieso die Kunden. Die Änderungen der Gesetze für Bankgeschäfte in der Europäischen Union, sind Belege dafür, dass die Kreditinstitute und Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) zum Nachteil der Kunden geändert haben.

Die letzten 20 Jahre zeigen deutlich, dass die Wirtschaftskriminalität einen immensen Markt erobert hat. Den Angaben des Bundeskriminalamtes zur Folge ist allein in Deutschland durch Wirtschaftskriminalität im letzten Jahr ein Schaden von mehr als 3,4 Milliarden Euro entstanden.

Nach Expertenmeinungen könnte der angerichtete Schaden in Deutschland bei etwa 20 bis 30 Milliarden Euro liegen, denn die Dunkelziffer ist sehr hoch und die Zahl der Strafverfahren spiegelt kaum das Verhältnis zur tatsächlichen Dimension wieder, denn die Aufklärungsquote ist gering, obwohl die Tendenz steigend ist. Hier spielen zunehmend auch die privaten Daten der Bürger eine wichtige Rolle. Ein Beispiel sind die Daten von Bewerbern, die von Unternehmen übers Internet geprüft werden.
In Deutschland regeln zwar verschiedene Gesetze den Umgang und den Schutz der persönlichen sowie der Sozialdaten, aber dennoch ist das Erheben, Speichern und Zusammenfassen von Daten unklar definiert. Bereits die privat genutzte Telefon- oder Mailliste fällt unter das Datenschutzgesetz und die Weitergabe von Telefonnummern oder Mailadressen, ohne Wissen der Betroffenen, ist ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, also strafbar. Viel zu selten machen sich die Beteiligten darüber ernsthafte Gedanken oder erkennen die Brisanz der Situation. Wir müssen alle in diesem Bereich mit mehr Sensibilität umgehen, um uns vor Kriminalität schützen zu können.

Keiner kann uns als Verbraucher verbindlich sagen, wo und in welcher Weise über uns Datenbestände bestehen oder für welche Zwecke zusammengestellt werden oder wurden. Wir Bürger müssen darauf drängen, dass mit unseren Daten mindestens sorgfältig umgegangen wird, wenn sie erhoben und gespeichert werden.
Die Gefahr der Überwachung oder krimineller Aktivitäten sind größer, weil schnelles Internet, schnelle Computer und die schnelle Datenverarbeitung, größere Chancen auf unentdeckte Handlungen ermöglichen und mehr Daten als bisher verarbeitet werden können. Dagegen hilft nur die Aufklärung der Bürger über ihre persönlichen Rechte und die Weiterentwicklung gesetzlicher Regelungen. Die stärkere Nutzung des Informationsfreiheitsgesetzes, um mehr Transparenz der Behörden zu erreichen und Verwaltungsabläufe öffentlich zu machen.

Gut gerüstete Ermittlungsbehörden, die mit angemessenem qualifiziertem Personal, die notwendige Recherchearbeit leisten, um Strafdaten zu ermitteln. Richter die Problembewusst, die Gesetze angemessen anwenden und sich als tatsächlich unabhängiges Entscheidungsgremium präsentieren, das über alle Verdächtigungen erhaben ist. Die Überprüfung bestehender gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Praxis der Datenerhebung, um die Verarbeitung und Speicherung in jeder Form besser regeln zu können. Wobei die Gewichtung dabei stärker auf staatliche, geheimdienstliche, privatwirtschaftliche sowie Sozialnetzwerke und insgesamt auf Organisationen nach dem BGB gerichtet sein müsste. Den es sind Organisationen, die sich kriminell verhalten, denn Einzel oder Privatpersonen haben wenig Interesse, Datenklau professionell zu betreiben, um sich Datenbestände ihrer Nachbarn anzulegen.

Quelle: T. Maschner

Detektive im Zwielicht

Begonnen hat alles mit dem Amerikaner Allan Pinkerton, der Bankräuber und mörderische Geheimbündler noch hoch zu Roß quer durch die Neue Welt jagte. Was man heute mit dem Begriff “under cover agent” umschreibt, praktizierte Pinkerton (Pinkerton`s Nationale Detective Agency) schon im 19. Jahrhundert: Er tarnte sich als Barkeeper, mischte sich selbst unter die Gangster und schlug dann erbarmungslos zu.

Der Engländer Arthur Conan Doyle prägte wenig später mit seinem berühmten Detektiv Sherlock Holmes das Vorbild einer ganzen Branche: Sein Super-Schnüffler und Hochleistungskombinierer Holmes wurde ein Über-Idol, an dem sich auch 2013 noch Nacheiferer orientieren. 15 000 Detektive soll es in der Bundesrepublik geben, 10 000 von ihnen, so urteilt ein erfahrener, selbständiger Privatdetektiv, kann man getrost streichen: “Das sind Kaufhaus- oder Hobbydetektive mit Sonderausweis und Blechstern, aber keine Privatdetektive.” Nur 100, so schätzt man, gehören zur einsamen Spitze der Super-Profis.

So leicht wie im Roman ist ihr Job selten. Die Gegenseite hat mobil gemacht und arbeitet mit Perfektion und modernster Technik. Um einsatzbereit und schlagkräftig zu sein, benötigt der moderne Privat Detektiv nicht nur seinen scharfen Geist, sondern mittlerweile eine teure technische Ausrüstung. Auf ca. 250 000 Euro schätzt man das technische Zubehör das heute ein guter Detektiv braucht: Neben den schon alltäglichen Videokameras, einem Basisfahrzeug, hochmotorisierte Fahrzeuge, leistungsstarke Computeranlage, besitzt er auch Smartphone, Laptop und Scanner zum Aufspüren von Abhöranlagen sowie weiterer Technik. “Nein, Abhörgeräte benutzen wir nicht, die sind doch verboten”, entrüstet sich der frühere Versicherungsfachwirt”. jedoch verfügt seine Firma über einige konspirative Wohnungen im In- und Ausland, um z.B. gefährdete Personen kurzfristig vom Erdboden verschwinden zu lassen, oder um sich selbst bei internationalen Ermittlungen zu schützen.

Der durchschnittliche Detektiv muss sich einiges gefallen lassen, um seinen Beruf auszuüben: “Kein geregeltes Arbeitsleben, immer erreichbar, auch nachts sofort einsatzbereit sein, kaum Urlaub.” Dazu kommen ständiges Training mit und ohne Waffen, Übungen mit Personen, Rollenspiele, Weiterbildungsseminare und ein dauerndes Fitnesstraining.

Die Ansprüche an die Privatdetektive sind allgemein hoch, das Image ist durchweg niedrig.

Deshalb wollen sie selbst ein besseres Bild abgeben, als es bisher in der Öffentlichkeit existiert. Allerdings gibt es trotz intensiver Bemühungen noch immer die so oft beklagten “schwarzen Schafe”. Nach einem kurzen Schnell- oder Fernkurs und entsprechend hohen Kursgebühren wird man in kürzester Zeit zum “Detektiv” gemacht. In der Bundesrepublik gibt es nur wenig Detekteien, die ihre gesellschaftliche Aufgabe erfüllen. Gerade der Einstieg sei ein wunder Punkt. Oft versuchten gerissene Geschäftemacher, mit ihren Schnellkursen nur den großen Gewinn zu machen, selten würden dabei relevante Inhalte vermittelt. Auch unter den Detektiven befänden sich Geldtreiber, die mit überhöhten Tarifen arbeiteten und für relativ geringen zeitlichen Aufwand große Summen forderten.
Der Bund internationaler Detektive e.V., gegründet 1960 verlangt deshalb von jedem Quereinsteiger, der einen Antrag auf Mitgliedschaft stellt, u.a. einen einwandfreien Leumund, Mindestalter 24 Jahre und einen geeigneten Sachkundenachweis, die Ausnahme bilden Antragsteller die aus einem artverwandten Beruf kommen.

70 Prozent der Fälle, die übernommen werden, fallen in den Bereich Wirtschaftskriminalität (Oberbegriff), hierzu zählen u.a. die Bereiche, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Produktpiraterie (Markenrecht), Patentrecht und Vertragsrecht. 30 Prozent sind in der Privatsphäre angesiedelt. “Untreue spielt heute kaum mehr eine Rolle”, meint der Privatdetektiv mit langjähriger Erfahrung. Hier geht es immer mehr um das allgemeine Familienrecht – Unterhaltsrecht – Sorgerecht, an Bedeutung gewinnen Mietrecht, Diebstahl sowie Zivilstreitigkeiten allgemeiner Natur und sei es auch nur der sogenannte Nachbarschaftsstreit.

Meistens jedoch bleiben die großen Erfolge unbekannt. “Die Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Kunden und Auftraggeber ist unser oberstes Ziel”, sagt unser Privat Detektiv. “Außerdem ist Erfolg immer von der Ausgangslage zu deuten, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt, ist das ja auch ein Erfolg.”
“Manchmal wird es auch brenzlig. Einer seiner Mitarbeiter hat mal für ein paar Tage in Amerika in Haft gesessen, um eine junge Frau aus einer Schleuserbande zu befreien, oder der Detektiv der in Italien zwei entführte Kinder zurückholen konnte” jedoch hierbei Prügel einstecken musste. “Aber wir haben auch schon einer älteren Witwe geholfen, ein Täter setzte immer wieder Schnecken aus, die die frischen Blumen am Grab ihres Mannes vertilgten, hier musste ein Mitarbeiter nächtelang konspirativ das Grab bewachen und konnte den Täter auf frischer Tat ertappen.”

Quelle: G.N.S. Presse-Agentur

Ermittlungsbefugnisse des Privatermittlers

Eine Übersicht aus strafprozessualer und polizeirechtlicher Sicht.

Der Privatdetektiv leistet das, was der Staat aus verschiedenen Gründen nicht leisten kann oder will. Pointierter aus Auftraggebersicht ausgedrückt: Der Privatermittler ermittelt schon dann, wenn der Staat noch nicht ermitteln darf und macht da weiter, wo der Staat aufhört.

Diese Differenz macht für den Privatdetektiv zugleich Markt und Risiko aus, zumal in Zeiten zunehmend verfeinerter Ermittlungstechnik bei unveränderter bzw. datenschutzrechtlich verschärfter Rechtslage. Eine vernünftige Abwägung zwischen dem ist hier nur möglich, wenn die Ermittlungsbefugnisse des Privatdetektiven so klar systematisiert werden, dass dem Ermittler auch im Einzelfall der Eile des Falles angemessen eine rationale Abwägung zwischen Nutzen und Risiko möglich ist.

Eine solche grundsätzliche Klärung sollte im Interesse jedes einzelnen Privatdetektives stehen und zur Aufklärung gegenüber dem Auftraggeber dienen.

Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei weniger auf der Zulässigkeit und Verwertbarkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen des Privatdetektiven als auf dem systematischen und stufenförmigen Abgleich von Privatermittlungen mit der polizeilichen Ermittlungstätigkeit vom Anfangsverdacht über die Gewinnabschöpfung bis hin zur Entscheidungsfindung.  

Der wirtschaftlich wichtige Anteil der zivilrechtlich-wirtschaftsrechtlichen Ermittlungen, unter der rechtlich vorgegebenen Vorrangwirkung der strafprozessualen und polizeirechtlichen Vorschriften, ist in unserer Wirtschaftswelt heute unverzichtbar geworden.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Grüner

Fälle aus der Praxis

Aktuell: Ein Software Konzern hatte das Problem, dass eine spezielle Software als Plagiat im ganzen Bundesgebiet auftauchte und im Fachhandel angeboten wurde. Zwei Auftragsziele wurden verfolgt, zum einen den Nachweis zu erbringen welche Händler illegale Ware einkaufen und anbieten (zwecks Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Strafzahlung), und möglichst in Erfahrung zu bringen wo die Ware herkommt (Ursprung und Hersteller bzw. Ort). 
Beide Auftragsziele wurden erfüllt, so konnte Beweiskräftig nachgewiesen werden das bundesweit ca. einhundert Fachhändler die Software über den Ladentisch an den Verbraucher brachte, Produktionsstätten sowie verantwortliche und Hintermänner wurden identifiziert und einer Straftat überführt.

Wie sooft handelte es sich bei dem Initiator um einen ehemaligen Führungsmitarbeiter bzw. Mitbegründer des Software Entwicklers. Dieser hatte das Unternehmen im Streit verlassen und das geistige Know-How plagiiert. Die illegale Produktionsstätte konnte auf Grund unserer Recherchen geschlossen werden und mehrere Container mit auf CD gepresster Software wurde vernichtet. Somit konnte ein Millionenschaden abgewandt werden. Der ehemalige Geschäftspartner wurde auf Schadenersatz verurteilt und die Fachhändler zahlten ihre Strafen an unseren Auftraggeber, die Detektivkosten hatten sich hierdurch amortisiert.

Unterhaltsrecht – Familienrecht

23.09.2014
Unterhaltspflichtige setzen sich ins Ausland ab

Die Umsetzung des Haagener Unterhaltsabkommen aus dem Jahr 2007 soll der Deutschen Justiz die Arbeit erleichtern. Säumige deutsche Väter müssen in Zukunft damit rechnen das ihr Auto mit der Parkkralle stillgelegt wird oder riskieren einen Passentzug!? Das bisher wenig beachtete Haagener Abkommen soll in Zukunft die grenzüberschreitenden Unterhaltsforderungen von Kindern oder früheren Partnern erleichtern. Bisher ist das Verfahren eine äußerst mühselige Angelegenheit. In Deutschland ist das Bundesamt für Justiz in Bonn zuständig. Wenn zum Beispiel einem Kind in Deutschland Unterhalt des französisch ländischen Vaters zusteht, muss die zentrale Behörde des Nachbarlands nach dem Antrag der deutschen Mutter beim Amtsgericht prüfen, ob der unterhaltspflichtige Vater über ein Einkommen oder Vermögenswerte verfügt. Nach Ansicht des Präsidenten des Bundesamtes für Justiz, Heinz-Josef Friehe schöpfen viele deutsche Behörden nicht ihre Möglichkeiten aus, den Unterhalt aus dem Ausland hereinzuholen.

Beim Bundesamt für Justiz liegen wissentlich ca. 10.000 Fälle von grenzüberschreitenden Unterhaltsansprüchen vor, die Dunkelziffer lässt eine wesentlich Höhere Anzahl von Betroffenen vermuten, jedoch geben die Unterhaltsberechtigten beziehungsweise die Kommunen viel zu schnell auf. So liegen Ansprüche von Deutschen gegen Ex-Partner vor die im Ausland leben, die meisten wohnen in den USA, der Schweiz und den Niederlanden.
In den Vereinigten Staaten müssen säumige Väter mit Führerschein – oder Passentzug rechnen. Jugendämter hierzulande dagegen versuchten, Unterhaltsschuldner dazu zu bringen, freiwillig zu zahlen. Das Strafrecht kommt selten zum Einsatz. Wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt, werden Zahlungsforderungen durch die verschiedenen Rechtsordnungen der Länder häufig erschwert. Die Zusammenarbeit von Behörden und Justiz in den USA, auch mit Unterstützung von Privat Detektiven, gelten international als vorbildhaft. 

Quelle: GNS Press