Ermittlungsbefugnisse des Privatermittlers

Eine Übersicht aus strafprozessualer und polizeirechtlicher Sicht.

Der Privatdetektiv leistet das, was der Staat aus verschiedenen Gründen nicht leisten kann oder will. Pointierter aus Auftraggebersicht ausgedrückt: Der Privatermittler ermittelt schon dann, wenn der Staat noch nicht ermitteln darf und macht da weiter, wo der Staat aufhört.

Diese Differenz macht für den Privatdetektiv zugleich Markt und Risiko aus, zumal in Zeiten zunehmend verfeinerter Ermittlungstechnik bei unveränderter bzw. datenschutzrechtlich verschärfter Rechtslage. Eine vernünftige Abwägung zwischen dem ist hier nur möglich, wenn die Ermittlungsbefugnisse des Privatdetektiven so klar systematisiert werden, dass dem Ermittler auch im Einzelfall der Eile des Falles angemessen eine rationale Abwägung zwischen Nutzen und Risiko möglich ist.

Eine solche grundsätzliche Klärung sollte im Interesse jedes einzelnen Privatdetektives stehen und zur Aufklärung gegenüber dem Auftraggeber dienen.

Der Schwerpunkt der Darstellung liegt dabei weniger auf der Zulässigkeit und Verwertbarkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen des Privatdetektiven als auf dem systematischen und stufenförmigen Abgleich von Privatermittlungen mit der polizeilichen Ermittlungstätigkeit vom Anfangsverdacht über die Gewinnabschöpfung bis hin zur Entscheidungsfindung.  

Der wirtschaftlich wichtige Anteil der zivilrechtlich-wirtschaftsrechtlichen Ermittlungen, unter der rechtlich vorgegebenen Vorrangwirkung der strafprozessualen und polizeirechtlichen Vorschriften, ist in unserer Wirtschaftswelt heute unverzichtbar geworden.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Grüner