Global Positioning Systems (GPS)

Die Nutzung eines derart leistungsfähigen Kontroll- und Überwachungssystems muss natürlich auf ihre möglichen rechtlichen Grenzen abgeklärt werden. Anders als beim Einsatz durch die Polizei oder andere staatliche Stellen bedarf ein privater Nutzer allerdings keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, um das System zur Überwachung von Pesonen nutzen zu können. Der sogenannte Vorbehalt des Gesetzes bindet nur die Staatsgewalt. Vielmehr muss nur geprüft werden, ob der konkrete Einsatz eventuell gegen Rechtsnormen – insbesondere solche des Strafrechts – verstößt. Hier gilt also das Prinzip, dass erlaubt ist, was nicht ausdrücklich verboten ist. Allerdings muss beachtet werden, dass eine (unmittelbare) Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse in einem Prozeß auch dann unzulässig sein könnte, wenn das Gericht zum Beispiel wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Verwertung der Beweismittel ablehnt.

Vorsicht ist geboten bei der Aufzeichnung der festgestellten Positionen. Sofern die Ortsangaben nicht nur zur Darstellung der augenblicklichen Position auf einer elektronischen Karte benutzt, sondern außerdem aufgezeichnet werden – zum Beispiel wenn die Überwachung über längere Zeit erfolgt und erst nachträglich ausgewertet wird -, könnte eine Straftat gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG vorliegen. Diese Vorschrift stellt das unbefugte Speichern personenbezogener Daten unter Strafe. Personenbezogene Daten sind gem. § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Das Speichern von Daten ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BDSG), hier etwa auf der Festplatte eines PC, der mit dem Empfänger der GPS-Daten gekoppelt ist.

Eine Speicherung könnte nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig sein, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle – hier also des Detektivs – erforderlich ist. Diese Interessen ergeben sich hier aus dem Auftrag, zu dessen Erfüllung der Detektiv oder die Detektei tätig ist.  Das eigene Interesse des Privatdetektivs ist auf die Erfüllung seines Auftrages gerichtet, ist also in allen Fällen gleich zu veranschlagen. Man wird ergänzend auf das Interesse des Auftraggebers an den Ermittlungsergebnissen abstellen müssen, um bei der Abwägung mit den Gegeninteressen des Beobachteten eine Differenzierung zwischen “wichtigen” und “weniger wichtigen” Ermittlungen durchführen zu können.

So wird zum Beispiel der Versuch eines Unternehmens, illegale “Extratouren” seiner Angestellten aufzudecken, ein berechtigtes Interesse darstellen. Die Einschränkung gilt aber wohlgemerkt nur für die Speicherung der anfallenden Daten, nicht jedoch für deren bloße Erhebung und Betrachtung auf einem Display. Auch die Übermittlung der gespeicherten Daten an Dritte, insbesondere also den Auftraggeber, kann strafbar sein, soweit sich die Berechtigung des Detektivs hierzu nicht aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG ergibt.

Die Ermittlung von Daten zum Aufenthalt einer Person bzw. eines Fahrzeugs ist natürlich nur dann sinnvoll, wenn diese auch zu zwecken des Auftraggebers verwendet werden können. Hier sind insbesondere zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Soweit es sich um Maßnahmen eines Arbeitgebers gegen seine Angestellten handelt, sind die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Soll z.B. ohne Kenntnis der Mitarbeiter einer Spedition eine Überwachung der Transportwege durchgeführt werden, so stellt sich die Frage nach der Mittbestimmungspflicht gem. Betriebsverfassungsgesetz. Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die den Zweck haben, das Verhalten oder die Lesitung der Arbeitnehmer zu überwachen, ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ob der Arbeitgeber diese Maßnahme durch eigenes Personal oder durch ein anderes Unternehmen ausführen läßt, kann an der grundsätzlichen Einstufung nichts ändern. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann im Einzelfall dazu führen, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen aus den Ermittlungsergebnissen nicht in der vom Auftraggeber gewünschten Form erfolgen können, also z.B. die Entlassung bei Verstößen nicht wirksam ausgesprochen werden kann

Wird das GPS allerdings nur eingesetzt, um z.B. die Observation eines Fahrzeugs zu erleichtern, so werden die letztlich dem gericht vorgelegten Beweismittel nur indirekt auf dem Einsatz des Geräts beruhen. Zeugenaussagen und Fotos, die ein Privatdetektiv als Ergebnis seiner Ermittlungen präsentiert, lassen als solche keinen Rückschluss auf technische Hilfsmittel zu, die im Rahmen der Ermittlungen angewendet wurden. Wenn z.B. ein Lkw-Fahrer in der Arbeitszeit auf eigene Rechnung tätig war, interessiert das Gericht gar nicht, wieso der Detektiv zur richtigen Zeit am richtigen Ort war, um diese Beweismittel zu erlangen. Insoweit besteht dann auch kein Risiko einer Ablehnung der Beweismittel.